In unserer Fachpraxis zeigen 8-10% der Patienten Kieferfehlstellungen oder Zahnanomalien, die von der Invalidenversicherung (IV) als Geburtsgebrechen eingestuft werden. Die IV übernimmt nach Prüfung des Antrags die kieferorthopädischen Behandlungskosten bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres des Patienten.

Ein Geburtsgebrechen liegt vor, wenn die von der IV festgesetzten Kriterien erfüllt sind. Für die Beurteilung braucht der geschulte Kieferorthopäde einen klinischen Befund, ein Übersichtsröntgenbild (OPT) und ein seitliches Röntgenbild (FRS).

Als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beurteilt Dr. Dietrich, jeden neuen Patienten hinsichtlich der Existenz eines Geburtsgebrechens und informiert unaufgefordert beim Vorliegen eines solchen.